Bedingungen für die Vergabe von Leistungen und Konstruktionsaufträgen
1. Allgemeines
1.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen mit seinem
Unternehmen zu erbringen: er darf Unteraufträge an Dritte nur mit
Zustimmung der FISIWA GmbH erteilen.
Sofern Arbeitnehmer der FISIWA GmbH an der Erbringung der Leistung mitwirken,
gelten sie als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers und unterliegen
für die Dauer ihrer Tätigkeit seinem fachlichen Weisungsrecht.
Wenn der Auftragnehmer zur Erfüllung der Leistung Dritte hinzuzieht, wird er
diese Bedingungen in ihrem wesentlichen Inhalt zum Gegenstand des mit dem Dritten
abzuschließenden Vertrages machen.
1.2 Die von der FISIWA GmbH vorgegebene Leistungswünsche, -merkmale,
-ziele etc. entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung
für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.
Sollten die vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale oder -ziele
etc. dieser entgegenstehen oder Veränderungen oder Verbesserungen
von Leistungsinhalt und –umfang aus anderen Gründen notwendig
oder zweckmäßig erscheinen, so wird der Auftragnehmer sich
deswegen rechtzeitig mit der FISIWA GmbH ins Benehmen setzen. Zusatz-
oder Änderungs-leistungen, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung
von der FISIWA GmbH erbracht werden, begründen keinen Vertragsanspruch.
1.3 Stellt sich heraus, dass für die Ausführung des Auftrages
fremde Schutzrecht/Urheberrechte benutzt werden müssen oder besteht
diese Gefahr, so ist die FISIWA GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
1.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die
Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
2. Leistung
2.1 Für die Ausführung der Leistung ist
der vereinbarte Leistungsinhalt und –umfang einschließlich
aller zur Spezifikation gehörenden Unterlagen maßgebend.
Der allgemeine Stand von Wissenschaft und Technik (ein-schließlich
etwaiger DIN-Normen, VDE-Vorschriften usw.), geltende behördliche
und gesetzliche Bestimmungen, allgemein übliche Vorschriften von
Berufsverbänden sowie allgemein übliche Sicherheitsgepflogenheiten
und notwendige Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Sicherheitsvorschriften
der FISIWA GMBH sind zu beachten. Bei der Durchführung von Konstruktionsaufträgen
muss die Leistung auf gute Durchführbarkeit von Wartungs- und/oder
Revisionsarbeiten ausgerichtet sein.
2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages
die Interessen der FISIWA GmbH zu wahren und alle seinem Ermessen überlassenen
Maßnahmen (z. B. die Auswahl von Materialien, Zubehör oder Teilen) ausschließlich
aufgrund objektiver Prüfung zu treffen. Soweit möglich, soll der Auftragnehmer
Bauelemente aus dem FISIWA GmbH-Erzeugnisprogramm verwenden oder – bei der
Durchführung von Konstruktionsaufträgen – ihren Einsatz vorsehen.
2.3 Hat der Auftragnehmer Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen usw.
zu erstellen, geht mit deren Entstehen das Eigentum daran auf die FISIWA
GmbH über. Nach Fertigstellung sind solche Unterlagen der FISIWA
GmbH im Original zu überlassen.
Die von der FISIWA GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen sind
sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. Diese und sonstige für
die Durchführung des Auftrages gefertigten und beschafften Unterlagen
(Muster, Zeichnungen, Skizzen usw.) bleiben Eigentum der FISIWA GmbH und
sind spätestens nach Beendigung des Auftrages an die FISIWA GmbH
zu übergeben. Die FISIWA GmbH behält sich an den zur Verfügung
gestellten Unterlagen alle Rechte vor, auch für den Fall der Patenterteilung
oder Gebrauchsmustereintragung. Ein Zurück-behaltungsrecht des Auftragnehmers
ist ausgeschlossen.
2.4 Sofern dem Auftragnehmer die Zweckbe-stimmung der Leistung genannt
wurde, umfasst die Gewährleistung des Auftragnehmers auch die Eignung
der Leistung für den vorgesehenen Zweck. Die Verpflichtung des Auftragnehmers
zur Erfüllung der Leistung und zur Gewährleistung wird nicht
dadurch berührt, dass die FISIWA GmbH Teile der Leistung überprüft
oder genehmigt. Eine Abnahme wird nur durch Billigung der vollendeten
Leistung, nicht aber durch die Ingebrauchnahme oder Bezahlung der Leistung
erklärt.
3. Vergütung
3.1 Der Auftragnehmer erhält für die zu erbringende Leistung eine
Vergütung, deren Höhe in der jeweiligen Einzelbestellung oder im Abschluss
vereinbart wird. Vereinbarte Preise sind, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, Festpreise.
Erfolgt die Vergütung im Einzelfall aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarung nicht zu einem Festpreis, sondern nach entstandenen und belegten
Aufwendungen, so gewährleistet der Auftragnehmer die Einhaltung der
genehmigten Kostenvoranschlagsumme (Angebot). Anfallende Mehrkosten werden
von der FISIWA GmbH nur dann übernommen, wenn sie ausdrücklich
genehmigt worden sind.
3.2 Mit der Vergütung sind alle Leistungen und Rechte des Auftragnehmers
abgegolten. Die Vergütung wird nach erfolgter Abnahme ent-sprechend
den vereinbarten Zahlungs-bedingungen fällig.
4. Arbeitsergebnisse/Erfindungen
4.1 Alle Ergebnisse, die beim Erbringen der Leistung
erzielt werden, stehen – einschließlich etwaiger Erfindungen
und der Nutzungs- und Verwertungsrechte nach dem Urheberechts-gesetz–
frei von Rechten und Ansprüchen Dritter mit ihrem Entstehen der FISIWA
GmbH zur beliebigen Benutzung und Verwertung zu.
4.2 Soweit im Hinblick auf das Arbeitnehmer-erfindungsgesetz erforderlich,
wird der Auftragnehmer in geeigneter Form sicher-stellen, dass Erfindungen
ohne Verzug auf die FISIWA GmbH übergehen.
4.3 Die FISIWA GmbH kann die etwa in den Arbeitsergebnissen enthaltenen
Erfindungen nach eigenem Ermessen im In- und/oder Ausland zum Schutzrecht
anmelden und die sich hieraus ergebenen Schutzrechte weiterverfolgen oder
fallen lassen.
5. Geheimhaltung
5.1 Der Auftragnehmer wird alle aufgrund dieses Vertrages erzielen Arbeitsergebnisse
sowie alle von der FISIWA GmbH aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Informationen
technischer und geschäftlicher Art Dritten gegenüber geheim halten, und
zwar auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus, solange und soweit diese
Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder die
FISIWA GmbH schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.
5.2 Der Auftragnehmer wird die erbrachte Leistung oder wesentliche Teile von
ihr – soweit sie nicht zum allgemeinen Stand der Technik gehören
– bis zwei Jahre nach Erbringung der Leistung nicht in gleicher Weise
oder auf der gleichen Grundlage für Dritte erbringen.
5.3 Der Auftragnehmer wird alle nach Lage der Umstände erforderlichen
Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit treffen, wie etwa
passwortgeschützten Zugriff, Aufbewahrung von Unterlagen Mustern,
Datenträgern unter sicherem Verschluss, sachliche und räumliche
Trennung von anderen Aktivitäten. Von der FISIWA GmbH überlassene
und für die FISIWA GmbH erstellte CAD-Daten oder sonstige maschinell
gespei-cherten Informationen sind auf Anforderung oder nach Beendigung
des Auftrages zu löschen.
Stand: Januar 2003 |