Einkaufsbedingungen
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten
Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend:
Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des
Lieferanten an uns bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.
2. Vertragsabschluss und Vertragänderungen
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe
sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung
oder Telefax erfolgen.
2.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des Einkaufs. Ziffer 2.1, Satz 2 bleibt unberührt.
2.3 Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche
Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen –
einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden
jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen
Bestätigung des Einkaufs.
2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten,
es sei den, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.6 Die Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten (QSL)
sowie der Anliefer- und Verpackungsvorschriften der FISIWA GmbH sind Bestandteil
dieses Vertrages.
3. Lieferung
3.1 Abweichungen von unseren
Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung zulässig.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend
für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der
Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“
(DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant
die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden
Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen
und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant
vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten
wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen
Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung,
Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher
Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder
an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten,
hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu
benachrichtigen.
3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung
enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten
Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzan-sprüche; dies gilt
bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelds
für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei
denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns
zumutbar.
3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich
eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle
ermittelten Werte maßgebend.
3.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich
ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich
zulässigen Umfang (§§ 69aff. UrhG) das Recht zur Nutzung
mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße
Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch
ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete
Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und
sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer
sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten,
soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung
unseres Bedarfs zur Folge haben.
5. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und
Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe
der Rechnungs-nummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweilige
aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt
werden.
6. Preisstellung und Gefahrenübergang
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt
(DDP gemäß (Incoterms 2000) einschließlich Verpackung, Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten.
Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die
Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
7. Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist,
erfolgt die Begleichung der Rechnung ent-weder innerhalb 20 Tagen unter
Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit
der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware
beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt
der Rechnungs-prüfung.
8. Mängelansprüche und Rückgriff
8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung
auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit
und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertrags-gegenstand, soweit
und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich
ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich
nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den
Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden
Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich
uns zu. Dem Liefe-ranten steht das Recht zu, die von uns gewählte
Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzung des § 439 Abs.
2 BGB zu verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung
zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so
steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten
Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu,
diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite
vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2
Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichem Verwendung
für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit
verur-sacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängel-ansprüche
beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von
eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechts-mängeln
gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche
instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist
zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche
auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes
Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder
Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle,
so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des
vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis
gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff
gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen
Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen,
die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser
gegen uns eine Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff.
8.8 und 8.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns
gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der
Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
9. Produkthaftung und Rückruf
Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung
in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen
Anspruch frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler
des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden
ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies
jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die
Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt
er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen
alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen
Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
10. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen,
haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriesordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen
Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder
grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
11. Beistellung
Von uns beigestellt Stoffe,
Teile, Behälter und Spezial-verpackungen bleiben unser Eigentum.
Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen
für uns. Es besteht einvernehmen,
dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des
Gesamterzeugnisse Miteigentümer an den unter Verwendung unserer
Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten
für uns verwart werden.
12. Unterlagen und Geheimhaltung
12.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen,
die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrung) sind,
solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im
eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zu Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an
uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches
Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an
uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen
(gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnung) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und
vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich
Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten,
wie Patenten, Gebrauchs-mustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns
diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt
auch zugunsten dieser Dritten.
12.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen
Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen von Lieferanten weder selbst verwendet,
noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
13. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind
verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
14.2 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar
oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen
zugrunde liegen, ist Stuttgart. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten
nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder
am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
14.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts
und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internatonalen Warenkauf (CISG).
Stand: Januar 2003 |